Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012


Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus dem Informationsfolder „ EAVG 2012- Energieausweis für Gebäude 3. Auflage – Aktualisierung Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012“ des Fachverbands der Immobilien- und Vermögenstreuhänder. 
Der vollständige Folder kann über Schober Real bezogen werden.

Informationsstand Dezember 2012, Änderungen vorbehalten. Ohne Gewähr.
 

Was ist ein Energieausweis?

Der „Energieausweis“ oder „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ist der den jeweils anwendbaren, der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden („EU Gebäude-Richtlinie“) dienenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften entsprechende Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angibt. Auf Seite 1 des Energieausweises sind vier Faktoren, nämlich spezifischer Heizwärmebedarf, Primärenergiebedarf, Kohlendioxidemissionen und Gesamtenergieeffizienz-Faktor in einer nach Effizienzklassen gegliederten Skala anzugeben. Die Skala reicht jeweils von Klasse A++ (bester Wert) bis Klasse G (schlechtester Wert). Auf Seite 2 sind detaillierte Ergebnisdaten festzuhalten, weiters sind der Aussteller des Energieausweises, der Tag der Ausstellung und das sich daraus ergebende Ende des Gültigkeitszeitraums (maximal 10 Jahre) auszuweisen.

Bei Neubauten muss ein Energieausweis erstellt werden, sofern dafür in den Bauordnungen keine speziellen Ausnahmen normiert sind. Im Verkaufs- und Vermietungs- bzw Verpachtungsfall muss auch für bestehende Gebäude ein Energieausweis ausgestellt werden, wie aus den folgenden Informationen deutlich wird:

Welche Werte müssen angegeben werden, und was bedeuten sie?

Der spezifische Heizwärmebedarf (HWB; angegeben in kWh pro m² und Jahr) ist die standortbezogen errechnete Energiemenge, die einem Objekt pro Quadratmeter konditionierter Brutto-Grundfläche innerhalb der Heizperiode zuzuführen ist, um die gewünschte Innentemperatur aufrechtzuerhalten. Klasse A++ entspricht einem HWB ≤ 10, Klasse G einem HWB > 250. Der Geamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) ist die Relation des Endenergiebedarfes (zukünftig: Lieferenergiebedarf) zur Anforderung an den Endenergiebedarf des Jahres 2007 (= Referenzendenergiebedarf) bezogen auf das Standortklima. Klasse A++ entspricht einem fGEE ≤ 0,55, Klasse G einem fGEE > 4,00.

Vorlage- und Aushändigungspflicht

Der Energieausweis muss beim Verkauf und bei der Vermietung/ Verpachtung von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Wohnungen, Büros, Geschäftsräume, etc) dem Käufer oder Mieter/ Pächter rechtzeitig vor seiner Vertragserklärung vorgelegt und binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss im Original oder in einer vollständigen Kopie ausgehändigt werden. Damit verfügen alle Kauf- und Miet-/Pachtobjekte in Gebäuden über vergleichbare Angaben über den energetischen Normverbrauch.
 

Gebäudebezogene Betrachtung, Referenzobjekte

Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft oder vermietet/verpachtet, so kann ein Ausweis entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes vorgelegt und ausgehändigt werden. Bei einem Einfamilienhaus genügt auch die Vorlage und Aushändigung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und Energieeffizienz. 
Dies setzt allerdings voraus, dass der Ersteller des Ausweises die Ähnlichkeit der Gebäude hinsichtlich Gestaltung, Größe, Energieeffizienz, Lage und Standortklima bestätigt. Die praktische Anwendbarkeit und Kostenersparnis wird damit wohl eher eingeschränkt sein.
 

Ausnahmen

Für bestimmte Gebäude sind Ausnahmen von der Vorlage und Aushändigungspflicht angeordnet, wie zB für Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, abbruchreife Gebäude (nur im Verkaufsfall), provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren, bloß saisonal benützbare Wohngebäude mit einem Energiebedarf, der unter einem Viertel des Bedarfs bei ganzjähriger Nutzung liegt und frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern. Ausnahmen für denkmalgeschützte Gebäude oder Gebäude in Schutzzonen gibt es nicht mehr.
 

Folgende Unterlagen sind zur Erstellung des Energieausweises notwendig:

  • Grundrisspläne (bei Einfamilienhäusern sind ebenfalls die Gebäudeschnitte notwendig, bei Wohnungen die Angabe des Stockwerks). Sollten Sie über keine Pläne verfügen, so können Sie diese bei der Baubehörde kostenpflichtig ausheben.
  • Information über eventuell bereits durchgeführte Sanierungen (Vollwärmeschutz vorhanden?, Thewosan-Sanierung durchgeführt?)
  • Informationen bezüglich der Fenster (Größe, Qualität, Baujahr, Fenstereinbau)
  • Eventuelle Informationen über die Wand- und Deckenaufbauten der Außenhaut (hier sind die Außenwände, Kellerdecken sowie das Dach gemeint)
  • Informationen über die Heizungsart sowie die Art der Warmwasseraufbereitung